Neuwagenersatz
Wird ein relativ neuwertiges Fahrzeug in erster Hand (eine Tageszulassung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf schadet nicht) im Haftpflichtschaden beschädigt, so hat der Geschädigte, sofern die nachfolgenden
Voraussetzungen erfüllt werden, Anspruch auf Neufahrzeugentschädigung.
Nach vorherrschender Rechtsprechung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Fahrzeugalter max. 1 Monat
Laufleistung bis 1.000 km
Es muss ein erheblicher, in das Fahrzeuggefüge eingreifender Schaden vorliegen.